Anlage 2 IndElekAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1210 - 1219) Abschnitt 1: Gemeinsame QualifikationenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) 3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) 4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) 6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten
Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
Aufgaben im Team planen und abstimmen
Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 2Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 1 bis 33Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Auftragsanforderungen analysieren
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 3 bis 52Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) 3Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
Kabel und Leitungen installieren
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3 bis 52Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Steuerschaltungen analysieren
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
systematische Fehlersuche durchführen
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 1 bis 32Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) 3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
Tools und Testprogramme einsetzen
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 4 bis 62Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 3Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
elektrische Anlagen errichten
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreibenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3 bis 52Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 4Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
Änderungen planen und dokumentieren
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme wartenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 2 bis 4
Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 1 bis 32Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Auftragsanforderungen analysieren
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 3 bis 52Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1 4Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
Kabel und Leitungen installieren
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
konstruktiven Aufbau herstellen
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3 bis 52Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) 3Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Steuerschaltungen analysieren
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
systematische Fehlersuche durchführen
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
Bauteile und Baugruppen beschaffen
Leiterplatten erstellen und bestücken
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurierenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 1 bis 32Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) 3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
Tools und Testprogramme einsetzen
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3 bis 52Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 3Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Steuerschaltungen analysieren
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
Auftragsanforderungen analysieren
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 2Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) 4 bis 63Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
Entwürfe und Layouts erstellen
Fertigungsunterlagen erstellen
Leiterplatten erstellen und bestücken
Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
Produktdokumentationen erstellen
konstruktiven Aufbau herstellen
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
elektrische Geräte herstellen
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr1212341Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 2 bis 42Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) 3Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
Auftragsanforderungen analysieren
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
Änderungen planen und dokumentieren
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben